Endlich sind Regeln für die Umwandlung von Stellplätzen in Außengastronomie da!

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In der Stadt Köln gehen regelmäßig Anfragen von Betreibern für die Erlaubnis von Außengastronomien ein – auch in solchen Bereichen, in denen eine Genehmigung eigentlich nicht erteilt werden kann, weil beispielsweise die notwendige Mindestbreite des Fußgängerwegs vor der Gastronomie nicht gegeben ist.

Wir haben deshalb oft diskutiert, unter welchen Bedingungen die Umwandlung von Stellplätzen in Außengastronomien möglich sein soll. Klare und transparente Regeln fehlten aber bislang.

Wir haben in der Bezirksvertretung Innenstadt lange für ein klares Verfahren gekämpft. Jetzt hat die Verwaltung endlich ein Ad hoc-Programm zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen im Bezirk Innenstadt vorgelegt.

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Die Regeln besagen:

  1. Grundsätzlich wird die Genehmigung von Außengastronomie weiterhin vom Amt für Öffentliche Ordnung erteilt. Das Ordnungsamt prüft, ob die formellen Voraussetzungen gegeben sind und holt die Stellungnahmen der anderen betroffenen Ämtern ein. Das Ordnungsamt erhebt dann die übliche Sondernutzungsgebühr.  Dabei gilt: Die Genehmigung erfolgt nur an der Stätte der Leistung, d.h. nur auf Stellplätzen vor der Gebäudegrenze des beantragenden Unternehmens.
  2. Die Genehmigung beschränkt sich auf die Parkplätze vor der jeweiligen Gastronomie. Taxistellplätze, Behindertenstellplätze und Ladezonenbereiche dürfen dabei nicht in Außengastronomieflächen umgewandelt werden.
  3. Die Genehmigung erfolgt nur dann, wenn das Unternehmen über keine Außengastronomie verfügt und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Alternative zur Realisierung der Außengastronomie außerhalb des öffentlichen Stellplatzes besteht – beispielsweise, weil der Bürgersteig vor der Gastronomie zu eng ist.
  4. Auf der genehmigten Fläche ist ausschließlich folgende Möblierung erlaubt: Stühle, Tische und Schirme. Die Möblierung soll während der Saison außerhalb der vor Ort üblichen Geschäftszeit stehen bleiben, um zwischenzeitliches Parken zu verhindern.
  5. Eine Absicherung oder Absperrung des Außengastronomiebereichs ist im Rahmen Ad-hoc-Programm nicht vorgesehen.
  6. Die Barrierefreiheit wird im Rahmen des Ac- hoc-Programms wegen der erforderlichen Kurzfristigkeit bei der Umsetzung in der Saison 2016 nicht gefordert.
  7. Zum Schutz der Anwohner wird eine zeitliche Beschränkung der Außengastronomie auferlegt. Diese orientiert sich an der Gebietsstruktur und den bereits erteilten Genehmigungen benachbarter Unternehmen und gilt nur für den Zeitraum bis zum 31.10.2016.
  8. Vor der Genehmigung wird eine verkehrstechnische Einzelfallprüfung durchgeführt, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.
  9. Ansprüche der Stadt Köln in Form von Begleichung der Einnahmeausfälle auf bewirtschafteten Stellplätzen werden an den Antragsteller vorerst nicht gestellt.

Ziel  ist es, schnellstmöglich eine beantragte Außengastronomie auf Stellplätzen für das Jahr 2016 zu prüfen und bei Erfüllen der Voraussetzungen zu genehmigen.

Die genauen Informationen der Verwaltung finden Sie hier: Ad hoc-Programm zur Genehmigung von Außengastronomie auf Stellplätzen im Bezirk Innenstadt

Aufgrund der gesamtstädtischen Bedeutung erarbeitet die Verwaltung eine Ratsvorlage, in der die Bedingungen und Regelungen vereinheitlicht werden sollen. Ziel des Ad-hoc- Programms ist vor diesem Hintergrund, für die Sommersaison 2016 Regelungen für die Innenstadt zu finden, damit Außengastronomien schon in diesem Jahr an den Start gehen können. Deshalb die Ad-hoc-Regelung für die Innenstadt!

Über mich

Mitglied der Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, Sachkundige Bürgerin im Liegenschaftsausschuss des Rates der Stadt Köln

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